Allgemeine Liefer-, Export- und Zahlungsbedingungen (01/06)
LTM GmbH, Eberhardtstraße 60, D-89073 Ulm
Werk/Sitz: LTM GmbH, Darmcher Grund 18, D-58540 Meinerzhagen'

1. Anwendungsbereich
1.1 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten diese Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, die von uns erbracht werden. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden sowie für künftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

2. Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. An uns gerichtete Aufträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form
erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn der Auftrag von uns schriftlich
bestätigt wird oder die Versendung bzw. Aushändigung der Ware erfolgt.
Verpflichten wir uns zur Lieferung ins Ausland, so erfolgt der Vertragsabschluß
unter der aufschiebenden Bedingung des Erhalts etwa erforderlicher Ausfuhrund/
oder Einfuhrgenehmigungen, wenn und soweit diese von uns beigebracht
werden müssen.
2.2 Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgeblich und
unterliegen der Änderung, wenn nach Vertragsabschluß Umstände eintreten,
die eine Änderung erforderlich machen und nicht vorhersehbar waren, soweit
dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar
ist. Soweit die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden Vorteile oder
zumindest keine Nachteile ergeben, rechtfertigen auch vorhersehbare Umstände
das Abweichen von den bei Vertragsabschluß mitgeteilten Abbildungen,
Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben, es sei denn, daß dies im
Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden nicht zumutbar
wäre. Eine Änderungsbefugnis besteht nur dann nicht, wenn wir Abbildungen
und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben ausdrücklich als verbindlich
bezeichnen.
2.3 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die
Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in
Werbemitteln stellen nur dann Eigenschaftszusicherungen dar, wenn sie ausdrücklich
als solche bezeichnet sind.
Konkrete Planungen macht LTM nicht. Alle durch LTM erstellten Ausarbeitungen
sind allenfalls Planungsvorschläge die von uns nur kulanterweise
erstellt werden. Sie sind nicht Vertragsinhalt. Eine Gewähr kann hierfür nicht
übernommen werden, sie sind als unverbindlich zu betrachten. Sie basieren
lediglich auf den technischen Angaben des Kunden, so dass jedenfalls eine
Überprüfung vor Ort anhand der tatsächlichen Gegebenheiten notwendig ist.
2.4 Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und
Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Normen,
anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher
Toleranzen zulässig.

3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Erfüllungsort für unsere sämtlichen Liefer- und Vertragsverpflichtungen ist
unser Werk, unsere Niederlassung oder unser Auslieferungslager, in dem die
Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Kunden übergeben wird.
3.2 Unsere Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels
abweichender Vereinbarung spätestens auf den Kunden über, sobald wir die
Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person übergeben haben. Auch bei Lieferung durch uns, der
Übernahme sonstiger am Lieferort auszuführender Pflichten oder bei der Übernahme
der Transportkosten durch uns findet der Gefahrübergang statt. Auf
Verlangen und Kosten des Kunden sind wir verpflichtet, von diesem gewünschte
Versicherungen abzuschließen.
3.3 Bei Selbstabholung bzw. Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes
Transportunternehmen geht die Gefahr mit dem Beginn der Beladung auf den
Kunden über; in diesen Fällen ist der Kunde für die betriebs- und beförderungssichere
Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirken wir
dabei mit, so geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden. Der
Kunde stellt uns von Ansprüchen frei, die gegen uns wegen Schadenereignissen
aus nicht betriebs- und beförderungssicherer Beladung geltend
gemacht werden. Im übrigen stellt uns der Kunde von etwaigen Nachteilen
und/oder Belastungen frei, die bei uns dadurch eintreten, dass der von ihm
oder auf seine Anweisung eingesetzte Beförderer gegen Vorschriften des
Güterkraftverkehrsgesetzes verstoßen hat.
3.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf
den Kunden über.
3.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese handelsüblich sind oder deren
Ursache in der Menge und/oder Materialeigenart des Liefergegenstandes
begründet ist.

4. Ausfuhrverzollung
4.1 Soweit der Kunde die Ware selbst oder durch von ihm beauftragte Unternehmen
ausführen lässt, ist er verpflichtet, die im Sinne des Zoll- sowie Marktordnungsrechts
erforderlichen Dokumente mit der gebotenen Sorgfalt zu
behandeln und rechtzeitig und vollständig bei der für die Bearbeitung der
Ausfuhr der Ware zuständigen Stelle abzugeben. Der Kunde haftet für das
Verhalten der von ihm oder auf seine Anweisung beauftragten Unternehmen,
insbesondere für Spediteure und Frachtführer.
4.2 Der Kunde ist uns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn Dokumente
nach 4.1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben werden und
dies zu Kautionsverlusten und/oder sonstigen Folgeschäden für uns führt.
4.3 Der Kunde haftet darüber hinaus für jeden Schaden, der uns daraus entsteht,
dass zum Export bestimmte Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht
rechtzeitig innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und
im unveränderten Zustand gem. Art. 7 EWG-VO 899/1999 verlässt und/oder
nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von 12 Monaten nach Annahme
der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in ein Drittland gem. Art. 15
EWG-VO 800/1999 eingeführt wird. Ebenso haftet der Kunde uns für den
Schaden, der aus der Wiedereinfuhr der Ware auch nach aktiver Veredelung in
das Zollgebiet der EWG resultiert.
4.4 Der Kunde haftet uns darüber hinaus für jede Form erstattungsschädlichen
Handelns im Sinne des Marktordnungsrechtes. Auch insoweit haftet der Kunde
für jedes Fehlverhalten der von ihm oder auf seine Anweisung beauftragten
Unternehmen, insbesondere Spediteure und Frachtführer.

5. Lieferzeit
5.1 Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich
unverbindlich, es sei denn, diese werde ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet.
5.2 Unvorhersehbare und nicht in unseren Einflussbereich fallende Umstände (wie
z.B. Streiks, Aussperrungen etc.) berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten;
dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Ereignisse bei uns selbst
oder einem unserer Lieferanten eingetreten sind. Das Rücktrittsrecht besteht
nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurze Störung unserer Lieferfähigkeit
begründen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Unsere Preise gelten ab Werk, d.h. ausschließlich Versand, Verpackung und
Versicherungskosten sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer; ist ein Preis nicht
besonders vereinbart, so gilt die jeweils aktuelle Preisliste.
6.2 Der Kaufpreis wird - sofern nichts anderes vereinbart ist - sofort nach Erhalt der
Rechnung fällig. Zahlungen haben ohne Abzug zu erfolgen; bei Teilzahlungen
entfallen evt. vereinbarte Skonti und Barzahlungsnachlässe. Wechsel und
Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen
gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder unter Hinweis auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das
nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
6.4 Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass Wechsel des Kunden protestiert
sind, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind
oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eingetreten ist, können wir
auch noch nicht fällige Forderungen sowie solche Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben worden ist,
sofort geltend machen, wenn und soweit sich aus den vorbezeichneten
Umständen ergibt, dass die uns geschuldete Gegenleistung gefährdet ist.
6.5 Die Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen berechtigt uns, so lange jede
Lieferung einzustellen und nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu liefern,
bis die Rückstände beglichen sind.
6.6 Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen
und ähnliches müssen von Kaufleuten schriftlich vorgebracht und
innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Zugang des betreffenden
Schriftstückes abgesandt werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so
gilt dies als Genehmigung der Rechnungssumme, des Saldos usw. Lediglich
für den Fall, dass sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit herausstellt,
insbesondere bei Rechenfehlern, können sowohl der Kunde als auch wir
die Richtigstellung verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum. Der
Kunde verpflichtet sich, die Ware sorgfältig zu verwahren und diese nicht von
seinem Geschäftssitz ohne unser schriftliches Einverständnis zu entfernen.
7.2 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung
nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der
Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich
entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen
Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung oder Publikation usw. mitwirken,
die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte
notwendig und erforderlich sind.

8. Mängelrügen und Gewährleistungsrechte
8.1 Bei der Lieferung nicht von uns hergestellter Waren ist die Haftung für vom
Hersteller angegebene Eigenschaften der Ware ausgeschlossen.
8.2 Die Ware ist unverzüglich nach den Anlieferung zu untersuchen. Etwaige
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens bis zum 3. Tage nach dem Ablauf
des Empfangstags, per Telefax zu erheben. Unterlässt der Kunde die Anzeige,
so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein
solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht
werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt.
8.3 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Schlagen diese Maßnahmen fehl, ist der Kunde bei Vorliegen
solcher Mängel, die eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen, berechtigt,
Rückgängigmachung des Vertrages bzw. in allen anderen Fällen Herabsetzung
der Vergütung zu verlangen.
8.4 Gewährleistungsrechte verjähren im Rahmen der gesetzlich zulässigen Fristen
innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang.

9. Schutzrechte
9.1 Soweit unsere Leistung in der Herstellung technischer Beratung, besonders bei
der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen,
Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw.
besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere
für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch für das
körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen usw.
9.2 Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jeder Art der Weiterversendung, des
Nachbaus (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet - unbeschadet alle
unsere sonstigen Ansprüche - zur Herausgabe des in dieser Weise hergestellten
oder erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich
alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu
erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster,
von uns entwickelte Formen usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben,
auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
9.3 Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Kunden liefern,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.

10. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
10.1 Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei
unserer Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen
Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und
mangelfrei anzuliefern. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und
sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die
Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, Kosten der Wartung, Pflege und eventuelle
Versicherungen trägt der Kunde.
10.2 Die Anfertigung von Versuchsteilen und Werkzeugen sowie Herstellungs- und
Änderungskosten für Formen gehen zu Lasten des Kunden. Mangels anderweitiger
Vereinbarungen bleiben Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen, die
zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, unser alleiniges Eigentum.
Wenn nicht anders bestätigt, sind die berechneten Werkzeugkosten anteilige
Kosten.
10.3 Die Richtigkeit der hergestellten Form und sonstiger technischer Vorrichtungen
muss vom Kunden vor Produktionsbeginn schriftlich bestätigt werden. Muster
aus sämtlichen Kalibern der Form werden zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeitsbestätigung
des Kunden gilt für uns verbindlich für die Aufnahme der Produktion,
ohne dass es einer zusätzlichen Überprüfung unsererseits bedarf.
10.4 Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten
des Kunden – spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form
oder dem Werkzeug.

11. Retouren
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eine Rückgabe ausgelieferter Ware
nicht möglich. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die Warenrücknahme
nicht als Anerkennung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang
quittiert wird.

12. Haftung
12.1 Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden für jede Form der
Schlechterfüllung des Vertrags sowie Fälle der unerlaubten Handlung sind
ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. Wir haften auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich um
Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind
und auf deren strikte Einhaltung der Kunde vertrauen kann („Kardinalpflichten“).
12.2 Der Höhe nach beschränkt sich unsere Schadenersatzverpflichtung auf
vertragstypische und vorhersehbare Schäden; vertragsuntypische und unvorhersehbare Schäden übernehmen wir in keinem Falle.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen
Rechtes ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist
Meinerzhagen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es steht uns jedoch frei, den
Kunden – obwohl für diesen der Gerichtsstand in Meinerzhagen ausschließlich
ist – auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
13.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.